Rauchmelderpflicht in Deutschland

Alles Wichtige über die Rauchmelderpflicht – [inkl. Infografik]

Rauchmelderpflicht DE
Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Rauchmelderpflicht in Deuschland, Normen, Regularien, Installation, Wartung, Zuständigkeiten & Versicherungsschutz

Der Beitrag und die Infografik wurden überprüft und alle Angaben am
05.11.2018 auf den rechtlich aktuellen Stand gebracht.

Allgemeine Informationen zur Rauchmelder PFLICHT

Infografik

Rauchmelder Pflicht in Deutschland

Die Rauchmelderpflicht ist mittlerweile in 15 von insgesamt 16 Bundesländern angekommen. Die Länder Bayern, Bremen, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Sachsen und Berlin schreiben somit die Installation der kleinen Lebensretter gesetzlich vor. Da bisherige Kampagnen für Rauchwarnmelder kaum Wirkung zeigten, wurde es höchste Zeit, dass dieser lebensrettende Schritt nahezu flächendeckend eingeleitet wurde.

Rheinland-Pfalz war 2003 das erste Bundesland, welches als Vorreiter die Rauchmelderpflicht eingeführt hat. Schnell zog ein Bundesland nach dem anderen nach. Bis auf Brandenburg ist die Rauchmelderpflicht nun bundesweit in der LBO (Landesbauordnung) jedes einzelnen Bundeslandes verankert.

Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg

In der Landesbauordnung Baden-Württemberg § 15 (7) ist geregelt, dass in allen Räumen, in denen Menschen schlafen, mindestens ein Rauchmelder angebracht werden muss, wie zum Beispiel im Gäste-, Kinder- und Schlafzimmer. Gleiches gilt auch für die Rettungswege, wie beispielsweise den Flur. Alle Rauchwarnmelder müssen so installiert werden, dass eine Rauchentwicklung frühzeitig bemerkt wird.

Bis Ende 2014 mussten die Eigentümer ihre Gebäude in Baden-Württemberg entsprechend nachrüsten. Die Besitzer prüfen, ob die Melder betriebsbereit sind, es sei denn, der Eigentümer kümmert sich ausdrücklich hierum. Die Vorschrift greift nicht nur bei Miet- und Eigentumswohnungen sowie Ein- und Mehrfamilienhäusern, sondern auch bei Hotels und Gasthöfen sowie in Kindergärten und Kindertagesstätten. Überall dort, wo Menschen schlafen, ist ein Rauchmelder im Raum Pflicht.

Empfehlung
Da nur schwer überprüft werden kann, in welchen Räumen geschlafen wird, ist es sinnvoll, alle Räumlichkeiten eines Hauses oder einer Wohnung mit jeweils einem Rauchwarnmelder auszustatten, außer im Badezimmer und in der Küche.

Rauchmelderpflicht in Bayern

Die Landesbauordnung Bayern, die BayBauO 2012, regelt in § 1 (46), dass Schlaf-, Kinderzimmer und dahin führende Flure mit jeweils wenigstens einem Rauchmelder ausgestattet werden müssen. Die einzelnen Rauchwarnmelder müssen so angebracht werden, dass ein möglicher Brand rechtzeitig festgestellt werden kann. Bis Ende 2017 hatten Eigentümer die Möglichkeit, der Pflicht nachzukommen. Besitzer müssen die Betriebsbereitschaft prüfen, außer der Eigentümer übernimmt dies.

Rauchmelderpflicht in Berlin

Im § 48 Absatz 4 der Bauordnung für Berlin wird geregelt, dass in allen Aufenthaltsräumen, außer in Küchen, je mindestens ein Rauchmelder angebracht werden muss. Gleiches gilt für alle Flure, die als Rettungswege der Räumlichkeiten dienen. Die Installation der Warnmelder muss so erfolgen, dass der Brand rechtzeitig erkannt wird. Bis zum 31. Dezember 2020 müssen bestehende Wohnungen gemäß der Rauchmelderpflicht ausgestattet werden. Die Mieter stellen sicher, dass die Rauchwarnmelder betriebsbereit sind, außer der Eigentümer stellt sich hierfür zur Verfügung.

Rauchmelderpflicht in Brandenburg

In § 48 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung steht geschrieben, dass alle Aufenthaltsräume und angrenzende Flure, die als Rettungswege der Räume dienen, mit je wenigstens einem Rauchmelder ausgestattet sein müssen. Ausgenommen hiervon sind Küchen. Eine Installation muss immer so erfolgen, dass der Brandrauch frühzeitig bemerkt werden kann. Bis zum 31. Dezember 2020 müssen bestehende Wohnungen ausgerüstet werden.

Rauchmelderpflicht in Bremen

Laut § 48 (4) der Landesbauordnung Bremen müssen Schlaf- und Kinderzimmer mit je wenigstens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein. Gleiches gilt auch für Flure, die als Rettungswege der Zimmer dienen. Ein entsprechender Rauchmelder muss so angebracht werden, dass ein möglicher Brand rechtzeitig identifiziert werden kann. Bis Ende 2015 hatten Eigentümer Zeit, die Ausstattung bestehender Wohnungen gemäß den Regelungen anzupassen.

Rauchmelderpflicht in Hamburg

Die Landesbauordnung Hamburg schreibt in § 45 (6) fest, dass je mindestens ein Rauchmelder in allen Schlaf- und Kinderzimmern angebracht werden muss. Betroffen sind auch Flure, die den Räumen als Fluchtweg dienen. Für alle Melder gilt: Sie müssen so installiert werden, dass eine rechtzeitige Erkennung des Brandes möglich ist. Bis Ende 2010 mussten bestehende Wohnungen entsprechend ausgestattet werden.

Rauchmelderpflicht in Hessen

In § 13 (5) der Hessischen Bauordnung steht geschrieben, dass Schlaf- und Kinderzimmer mit je mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten sind. Dasselbe gilt für angrenzende Flure, die als Rettungswege genutzt werden können. Bis Ende 2014 mussten die Räume entsprechend ausgerüstet werden – und zwar so, dass ein möglicher Brand rechtzeitig erkannt werden kann.

Empfehlung
Eigentümer können oft nur schwer feststellen, welche Räume als Schlafzimmer genutzt werden, da beispielsweise manche Zimmer als Gästezimmer genutzt werden können. Die SQS UG empfiehlt deshalb, alle Räume, außer das Badezimmer und die Küche, mit je einem Rauchwarnmelder auszustatten.

Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern

Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern regelt in § 48 (4), dass alle Schlafräume und Kinderzimmer einer Wohnung mit je wenigstens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein müssen. Dies betrifft auch Flure, die als Fluchtwege der Zimmer gelten. Bis Ende 2009 hatten Besitzer die Möglichkeit, vorhandene Wohnungen gemäß der Vorschrift auszurüsten.

Rauchmelderpflicht in Niedersachsen

Laut § 44 (5) der Landesbauordnung Niedersachsen sind Kinder-, Schlafzimmer und Flure, die den Räumlichkeiten als Fluchtwege dienen, mit je wenigstens einem Rauchmelder auszustatten. Die Installation der Rauchwarnmelder muss so erfolgen, dass der Brandrauch im Ernstfall frühzeitig identifiziert werden kann. Die Eigentümer aller Wohnungen, die bis Ende 2012 gebaut oder genehmigt worden sind, mussten die Rauchmelderpflicht bis Ende 2015 entsprechend umsetzen.

Rauchmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen

In § 49 (7) der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen ist festgelegt, dass alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege genutzt werden können, über je mindestens einen Rauchwarnmelder verfügen müssen. Die Installation der Melder muss so erfolgen, dass der Brandrauch rechtzeitig wahrgenommen wird. Eigentümer von Wohnungen, die bis Ende März 2013 gebaut oder genehmigt worden sind, mussten ihrer Pflicht bis Ende 2016 nachkommen. Die jeweiligen Besitzer prüfen die Melder auf ihre Betriebsbereitschaft, außer der Eigentümer hat sich bis Ende März 2013 hierfür zur Verfügung gestellt.

Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz regelt in § 44 (8), dass Kinder- und Schlafzimmer sowie angrenzende Flure, über die Fluchtwege verlaufen, mit je mindestens einem Rauchwarnmelder auszurüsten sind. Die Installation ist so durchzuführen, dass der Brand rechtzeitig wahrgenommen werden kann. Fünf Jahre, nachdem die Regelung gültig ist, müssen alle vorhandenen Wohnungen gemäß den Richtlinien ausgerüstet worden sein.

Rauchmelderpflicht im Saarland

In § 46 (4) der Landesbauordnung Saarland ist geregelt, dass alle Kinderzimmer und Schlafräume über jeweils einen Rauchwarnmelder verfügen müssen. Gleiches gilt für alle Flure, die den Zimmern als Rettungswege dienen. Alle Melder müssen gemäß den Vorschriften so angebracht werden, dass ein Brand im Ernstfall frühzeitig bemerkt werden kann.

Rauchmelderpflicht in Sachsen

Laut § 47 (4) der Sächsischen Bauordnung müssen alle Räumlichkeiten, die zum Schlafen genutzt werden, über je mindestens einen Rauchwarnmelder verfügen. Dies gilt auch für Flure, über die Personen zu den einzelnen Räumen gelangen. Eine solche Regelung gilt immer dann, wenn keine automatische Rauchdetektion samt geeignetem Alarm integriert worden ist. Bei der Installation von Meldern muss stets sichergestellt werden, dass diese den Brand im Ernstfall rechtzeitig wahrnehmen. Die Besitzer müssen dafür Sorge tragen, dass die Rauchmelder betriebsbereit sind, außer der Eigentümer kümmert sich darum.

Rauchmelderpflicht in Sachsen-Anhalt

Die Landesbauordnung Sachsen-Anhalt regelt in § 47 (4), dass alle Schlaf- und Kinderzimmer mit je mindestens einem Rauchmelder auszustatten sind. Dasselbe gilt für die Flure, wenn diese als Rettungswege der Räumlichkeiten dienen. Alle Melder müssen so installiert werden, dass diese einen möglichen Brand rechtzeitig erkennen. Auszustatten waren alle vorhandenen Wohnungen bis Ende 2015.

Rauchmelderpflicht in Schleswig-Holstein

Die Landesbauordnung Schleswig-Holstein legt in § 49 (4) fest, dass jeweils mindestens ein Rauchmelder in den Schlaf- und Kinderzimmern sowie in den Fluren, die als Fluchtwege der Räume genutzt werden, angebracht werden muss. Bis Ende 2010 hatten Eigentümer die Chance, der Rauchmelder Pflicht nachzukommen, indem sie die Wohnungen entsprechend der Vorschriften ausgestattet haben. Dabei gilt es, Rauchwarnmelder so zu platzieren, dass diese im Notfall die Bewohner frühzeitig alarmieren. Für die Prüfung der Betriebsbereitschaft sind die Besitzer verantwortlich, wenn die Eigentümer dies nicht übernehmen.

Rauchmelderpflicht in Thüringen

In § 46 (4) der Landesbauordnung Thüringen wird geregelt, dass Schlaf- und Kinderzimmer über je wenigstens einen Rauchwarnmelder verfügen müssen. Gleiches gilt für Flure, die als Rettungswege der Räume eingesetzt werden. Melder müssen stets so installiert werden, dass der Brandrauch rechtzeitig entdeckt werden kann.


Normen und Regularien der Rauchmelderpflicht in Deutschland

National geregelt wird die Planung, der Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern durch die Anwendungsnorm DIN 14676. Anwendung findet diese Norm für private Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung. Angesprochen sind die für den Brandschutz zuständigen Behörden und Sachverständigen, Feuerwehren, Hersteller von Rauchwarnmeldern, Planer, Hauseigentümer und Bewohner.

Was regelt welche Norm?

DIN EN 14604

  • europäische Norm für Rauchwarnmelder
  • regelt Verbauungsgrundlagen, Funktionen und Nutzung

DIN 14676

  • Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder aufbauend auf DIN EN 14604 – beinhaltet Fachkraft für Rauchwarnmelder
  • Montage, Anwendung

Wo und in welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden?

Wo genau und in welchen Räumen Rauchwarnmelder installiert werden müssen, definiert jedes Land unterschiedlich. Man kann jedoch allgemein sagen, dass mindestens alle Schlafräume und Flure mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein müssen. Details dazu finden Sie hier.

Reaktionen und Meinungen zur Rauchmelder Pflicht

Die Reaktionen der Bürger auf diese vom Gesetzgeber vorgeschrieben Präventionsmaßnahme ist überwiegend positiv. Eine Umfrage in Baden-Württemberg zeigte z. B., dass Baden-Württemberger hinter der Rauchmelder Pflicht stehen und diese kleinen „Schreihälse“ als veranlassen, Rauchwarnmelder in den eigenen vier Wänden zu installieren – so ist die verbreitete 66,47 Prozent der Lebensretter bezeichnen. Schon der pure Selbsterhaltungstrieb sollte jeden Menschen dazu Meinung. Dennoch gibt es auch kritische Stimmen zu dieser „diktatorischen“ Maßnahme seitens des Gesetzgebers. 32,56 Prozent finden, dass es jedem selber überlassen sein sollte, ob und wo er Rauchwarnmelder in der Wohnung installiert.

Feuermelder retten Leben

Die Statistiken zeigen jedoch deutlich, dass Feuermelder Menschenleben retten! Rund 500 Menschen sterben jährlich immer noch an den Folgen eines Brandes – das sind 500 zu viel! Der Großteil der Opfer erliegt bereits nach wenigen Minuten den giftigen Rauchgasen. Tückisch, denn im Schlaf nehmen wir diese Gefahr nicht wahr, da unser Geruchssinn abgeschaltet ist. Genau an dieser Stelle übernehmen die kleinen Feuermelder unsere fehlende Sinneswahrnehmung.

Die Technik

Modernste Sensorik in der Rauchkammer erkennt den Brandrauch sofort und löst einen lauten Signalton aus, der uns weckt und uns die Möglichkeit gibt, noch rechtzeitig den Gefahrenbereich zu verlassen. Moderne Feuermelder sind in der Regel optische Rauchmelder und arbeiten nach dem Streulichtprinzip (siehe nachfolgende Grafik):
Rauchmelder Statistik
Unterschiede gibt es jedoch im System, denn es können sogenannte Einzelmelder (Standalone) oder funkvernetzte Rauchwarnmelder installiert werden. Doch welches das richtige System für die eigenen vier Wände ist, entscheiden die individuellen räumlichen Gegebenheiten und die persönliche Wohnsituation. In sehr großen Objekten oder Einfamilienhäuser, die sich über mehrere Etagen erstrecken, machen Einzelmelder oft keinen Sinn, da selbst ein Signal von mind. 85 Dezibel (dB) über mehrere Etagen nicht mehr gehört werden kann – vor allem nicht im Schlaf.

Der Gesetzgeber lässt dem Eigentümer bei der Wahl seiner Rauchwarnmelder freie Hand. Maßgeblich ist nur, dass die Rauchwarnmelder der Norm DIN 14604 entsprechen müssen und nach Ablauf der Übergangsfrist im jeweiligen Bundesland installiert sind.

Wer ist für die Installation und Wartung zuständig?

Immer wieder steht auch die Frage im Raum, ob die Einhaltung der Rauchmelder-Pflicht überhaupt kontrolliert wird. Grundsätzlich ist diese Frage mit einem „Ja“ zu beantworten. Bei Neubauten wird im Rahmen einer Bauabnahme durch den Schornsteinfeger die ordnungsgemäße Installation von Rauchwarnmeldern ohnehin überprüft. In Bestandsbauten kann genau dieser im Rahmen der Sichtung von Feuerstätten auch die Einhaltung der Rauchmelder-Pflicht kontrollieren. Zwar ist bei Nichteinhaltung kein Bußgeld vorgesehen, jedoch wird die Versicherung im Schadensfall grobe Fahrlässigkeit unterstellen und es ist mit Leistungskürzungen zu rechnen.

Ähnlich verhält es sich mit der Instandhaltung bzw. Wartung. Eine Wartung ist jährlich vorgesehen und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist Sache der Besitzer/Besitzerinnen. Bei Mietverhältnissen ist unmittelbare Besitzer der Mieter. Dennoch, wenn der Vermieter die Wartung der Rauchwarnmelder an den Mieter delegiert, ist er nicht automatisch von jeglicher Haftung befreit. Denn nach § 823 Abs. 1 BGB ist für die Verkehrssicherung eines Gebäudes ungeachtet dieser landesgesetzlichen Regelungen dessen Eigentümer zuständig. Das heißt: Wenn ein Rauchwarnmelder, der nicht oder schlecht gewartet wurde, versagt, haftet trotzdem der Eigentümer für den entstandenen Schaden. Den Mieter kann höchstens eine Mitschuld treffen.

Wie verhält sich die Versicherung im Schadensfall, wenn ich keine Rauchwarnmelder installiere?

Bestandteil der Versicherungsbedingungen zu Wohngebäude und Hausratsversicherungen sind die Sicherheitsvorschriften. Damit verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, die gesetzlichen Bestimmungen an Standort des Objektes einzuhalten. Die Rauchmelder-Pflicht gehört auch zu den gesetzlichen Bestimmungen, welche eingehalten werden muss. Tun sie dies nicht oder geben Sie an,
nichts von der Rauchmelderpflicht gewusst zu haben, wird die Versicherung Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorwerfen und einen Teil der Leistungen kürzen oder sich möglicherweise gänzlich von der Leistungspflicht befreien wollen. Das kann im Zweifelsfall teuer werden für den Versicherungsnehmer!
Summa summarum ist festzustellen, dass mit einer geringen Investition ein großes Maß an Sicherheit erreicht werden kann. Rauchwarnmelder sind heutzutage in allen Preisklassen erhältlich und es gibt für jedes Portemonnaie das passende Produkt.

Sind die Rauchmelder erst einmal ausgewählt und sicher und sinnvoll installiert sind, bleiben natürlich noch einige Fragen zu Wartung und Unterhaltung offen.

Um den größten Nutzen, also die größtmögliche Sicherheit, aus Ihren neuen Rauchmeldern zu ziehen ist es wichtig, diese regelmäßig zu warten und zu überprüfen.

Doch auch sollten vor der Beschaffung von Rauchmeldern in Mietwohnungen grundsätzliche Kostenfragen mit allen Parteien geklärt werden.

Kann eine Sichtprüfung nach DIN 14676 durch eine Fernüberprüfung ersetzt werden?

Betreibern von Wohnungseinrichtungen werden zur Zeit Konzepte vorgestellt, die Ihnen die Überprüfung ihrer Rauchmelder durch Fernüberprüfung erleichtern und die Sichtprüfung vollständig ersetzen soll. Nach unserer Meinung ist die Sichtprüfung unverzichtbar, da eine Fernprüfung normativ ohne Grundlage ist und folglich mit einem hohen Haftungsrisiko einhergeht.

Der Anwendungsnorm DIN 14676 unterliegen die Anforderungen an die Geräte, deren Montage und Instandhaltung, sowie Qualifikation der beteiligten Fachfirmen. Diese Norm gilt schon langjährig als anerkannte Regel der Technik und wird von der Mehrzahl der Brandschutzexperten anerkannt. Ein wesentlicher Bestandteil der Instandhaltung ist die „Sichtprüfung“, bei der nicht nur der optische Zustand sondern auch das tatsächliche Vorhandensein des Rauchwarnmelders und die Gegebenheiten am Installationsort überprüft werden (z. B. Umnutzung der Räumlichkeiten, Umstellen von Mobiliar ). Gerade diese potentielle Umnutzung und weitere potentielle Veränderungen „vor Ort“ stellen letztendlich die Sicherheitsproblematik und folglich auch die Haftungsproblematik im Schadensfall dar.

Das Konzept der Fernprüfung wurde dem DIN-Normenausschuss vorgelegt und nach eingehender Überprüfung zur Aufnahme in die Norm abgelehnt, u.a. wegen fehlender Erfahrungen und Studien darüber.

Bezüglich des Datenschutzes bleiben Fragen offen. Durch die Fernüberprüfung werden Daten zum Verhalten der Bewohner gesammelt, somit werden Informationen aus dem Privatbereich unkontrollierbar von fremden Servern gespeichert.

Entwicklung – Anteil der Haushalte mit Rauchmeldern in Deutschland nach Bundesland im Jahr 2014

Rauchmelder Statistik

Unser Fazit

Nutzer von Rauchwarnmeldern, die gemäß DIN 14676 installieren und betreiben, also nicht auf eine Sichtprüfung verzichten, sind vom Ansatz her auf der sicheren Seite. Wartungsverträge von Fernwartungsanbietern sollten wegen des hohen Haftungsrisikos äußerst genau überprüft werden!!!

Aktuelles Urteil vom Landgericht Wandsbek (Hamburg) – Umlage von Kosten auf den Mieter, wenn der Vermieter seine Rauchmelder nur gemietet hat.

Laut aktuellstem Gerichtsurteil vom Amtsgericht Wandsbek dürfen Vermieter Mietkosten für gemietete Rauchmelder nicht umlegen.

Wird der Rauchmelder vom Vermieter gekauft, angebracht und gewartet, ist der Vermieter lt. Amtsgericht Wandsbek berechtigt, dem Mieter diesen Aufwand bei den Betriebskosten in Rechnung zu stellen. Sind die Rauchmelder jedoch vom Vermieter nur gemietet, dürfen diese Mietkosten nicht umgelegt werden.

Das Landgericht Magdeburg hat jedoch andersherum entschieden, es sei zu handhaben wie mit den Wasseruhren.

Mit diesem grundsätzlichen Leitfaden sollten Sie bestens für die Nachrüstung oder Aufrüstung zur Rauchmelderpflicht gewappnet sein.

Lassen Sie sich vom Fachmann beraten und schlafen Sie fortan ruhig!


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